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ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN (AGB)

Fassung September 2023

  1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem AUFTRAGGEBER und der permitto GmbH

(kurz: permitto) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. permitto schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der AUFTRAGGEBER anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der AUFTRAGGEBER auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, daher auch dann, wenn darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden von permitto ausdrücklich schriftlich anerkannt.

  1. Umfang des Auftrages / Stellvertretung

2.1. Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Die Beratungsleistungen der permitto umfassen jedoch keine rechtliche und steuerliche Beratung. Für diese hat der AUFTRAGGEBER Berater aus diesen Bereichen beizuziehen.

2.2. permitto ist berechtigt, die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise durch Dritte (Erfüllungsgehilfen) erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch permitto selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AUFTRAGGEBER.

 

  1. Aufklärungspflicht der permitto / Vollständigkeitserklärung

3.1. Der AUFTRAGGEBER sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2. Der AUFTRAGGEBER hat permitto auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend zu informieren.

3.3. Der AUFTRAGGEBER sorgt dafür, dass permitto auch ohne deren besondere Aufforderung alle zur Erfüllung und Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die zur Erfüllung und Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der permitto bekannt werden.

 

  1. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der permitto zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des AUFTRAGGEBERS auf Anstellung oder Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

  1. Weisungsfreiheit

permitto ist bei der Erbringung ihrer Leistungen weisungsfrei und handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung.

  1. Schutz des geistigen Eigentums

6.1. Die Urheberrechte und sonstige Rechte – welcher Art auch immer – an den von permitto, ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten erbrachten Leistungen

(insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisations-pläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei permitto. Sie dürfen vom AUFTRAGGEBER während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom jeweiligen Beratungsvertrag umfasste Zwecke verwendet und verwertet werden.

6.2. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, die von permitto erbrachten Leistungen (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) ohne ausdrückliche Zustimmung der permitto zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der permitto – insbesondere etwa für deren Richtigkeit – gegenüber Dritten.

6.3. Der Verstoß des AUFTRAGGEBERS gegen diese Bestimmungen berechtigt permitto zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und/oder zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

  1. Gewährleistung

7.1. Die Beratungsleistungen der permitto beruhen auf spezifischen Branchenerfahrungswerten, entsprechen dem letzten Wissens- und Informationsstand der permitto und basieren auf Informationen, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung zur Verfügung standen. Vertragsgegenstand ist die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg. permitto gibt im Rahmen der Erbringung von Beratungsleistungen lediglich Handlungsempfehlungen. Die Entscheidung, ob Handlungsempfehlungen umgesetzt werden, obliegt ausschließlich dem AUFTRAGGEBER. permitto übernimmt keine Verantwortung für die Umsetzung von Handlungsempfehlungen.

7.2. Der AUFTRAGGEBER hat allfällige Mängel der Leistungserbringung unverzüglich zu rügen.

7.3. permitto ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den AUFTRAGGEBER hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.4. Gewährleistungsansprüche des AUFTRAGGEBERS erlöschen spätestens sechs Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung.

 

  1. Haftung / Schadenersatz

8.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet permitto nur für den Ersatz von Schäden, die sie im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag dem AUFTRAGGEBER grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist auf den positiven Schaden (nicht jedoch entgangenen Gewinn) sowie betraglich mit dem Honorar, das für den jeweiligen Beratungsvertrag vereinbart wurde, höchstens jedoch mit EUR 25.000,00, beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden, die ein von permitto beigezogener Dritter dem AUFTRAGGEBER verursacht. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

8.2. Schadenersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Auftrages gerichtlich geltend zu machen, andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Eine Verlängerung des Auftrages verlängert diese Fristen nicht.

8.3. Der AUFTRAGGEBER hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der permitto zurückzuführen ist.

8.4. Sofern permitto ihre Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt permitto diese Ansprüche an den AUFTRAGGEBER ab. Der AUFTRAGGEBER hat in diesem Fall seine Ansprüche vorrangig gegenüber diesen Dritten geltend zu machen.

 

  1. Geheimhaltung / Datenschutz / Referenzhinweis

9.1. permitto verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des AUFTRAGGEBERS, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

9.2. permitto ist von ihrer Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber allfälligen Erfüllungsgehilfen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat ihre Geheimhaltungsverpflichtung aber auf diese zu übertragen und haftet für deren Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung ist zeitlich auf 5 Jahre nach Beendigung des Auftrages beschränkt.

9.4. permitto ist berechtigt, die ihr im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses anvertrauten personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, sämtliche erforderliche datenschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu treffen (z.B. Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen), sodass permitto die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.

9.5. Die datenschutzrechtlichen Informationen gemäß 6 (1) a) bis b), Artikel 7 (1) und Artikel 13 ff DSGVO erhalten Sie auf Anfrage unter info@permitto.com.

9.6. permitto ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des AUFTRAGGEBERS dazu berechtigt, auf ihrer Internet-Website und auf Drucksorten mit Namen und Firmenlogo auf die zum AUFTRAGGEBER bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

 

  1. Honorar / Fälligkeit / Rechnungslegung / Stornogebühr

10.1. permitto erhält vom AUFTRAGGEBER für die Beratungsleistung ein Honorar gemäß Beratungsvertrag zwischen dem AUFTRAGGEBER und permitto. So nichts anderes vereinbart wird, verrechnet permitto ihre Leistungen auf Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Tagessatzes (1 Tagsatz = 8 Stunden).

10.2. permitto ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonto zu verlangen. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenrechnungen ist permitto von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt davon unberührt.

10.3. So keine anderslautende Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern getroffen wird, erfolgt die Abrechnung der permitto monatlich im Nachhinein.

10.4. So keine anderslautende Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern getroffen wird, sind Rechnungen der permitto binnen 14 Tagen nach deren Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

10.5. Alle Beträge sind netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ohne Abzug auf das bekannt gegebene Konto der permitto zahlbar. permitto wird eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.6. Allfällige Folge- und Zusatzverträge zu bereits abgeschlossenen Beratungsverträgen haben keine Änderung der Fälligkeiten der Entgelte für den ursprünglichen Beratungsvertrag zur Folge.

10.7. So keine anderslautende Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern getroffen wird, werden Reise- und Fahrtkosten wie folgt verrechnet:

  • Nächtigungs- (Kosten eines ortsüblichen 4Sterne-Hotels) und Fahrtkosten (Bahn: 1. Klasse, Flug: Economy, über 4 Stunden Flugzeit Business-Class, Economy, Mietwagen, Taxi) werden in Höhe des tatsächlichen Aufwands weiterverrechnet. permitto weist die Kosten durch entsprechende Belege nach.
  • Für Reisen mit dem PKW ist EUR 0,50/km zu vergüten.

10.8. Erklärt der AUFTRAGGEBER ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes den Rücktritt vom Beratungsvertrag oder verschiebt dieser einen fix vereinbarten Termin, so ist der AUFTRAGGEBER zur Zahlung einer Stornogebühr verpflichtet:

  • Storno ab Auftragserteilung bis 8 Wochen vor Auftragsbeginn/Termin: 25 % des vereinbarten Honorars
  • Storno zwischen 8 und 4 Wochen vor Auftragsbeginn/Termin: 50 % des vereinbarten Honorars
  • Storno zwischen 4 und 2 Wochen vor Auftragsbeginn/Termin: 75 % des vereinbarten Honorars
  • Storno zwischen 2 Wochen vor Auftragsbeginn und Auftragsbeginn/Termin: 100 % des vereinbarten Honorars

10.9. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistungen nach Auftragsbeginn aus Gründen, die in die Sphäre des AUFTRAGGEBERS fallen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch permitto, so behält permitto den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für die gesamte Stundenanzahl, die für die gesamte vereinbarte Beratungsleistung zu erwarten gewesen ist, zu leisten.

 

  1. Dauer des Vertrages / Rücktritt

11.1. Das Vertragsverhältnis endet grundsätzlich mit der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen.

11.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jedem der Vertragspartner mit schriftlicher Erklärung ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen – trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen – verletzt.

 

  1. Gerichtsstand / Rechtswahl / Vertragssprache

12.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag und diesen AGB ist das sachlich zuständige Gericht in Wiesbaden.

12.2. Auf diese AGB und den Beratungsvertrag ist deutsches Recht anwendbar.

12.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

  1. Teilnichtigkeit

Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des Auftrages rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

  1. Schlussbestimmungen

14.1. Alle Erklärungen rechtsverbindlicher Art aufgrund dieser AGB oder des Auftrages haben schriftlich an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des jeweils anderen Vertragspartners zu erfolgen. Wird eine Erklärung an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse übermittelt, so gilt diese dem jeweiligen Vertragspartner als zugegangen.

14.2. Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus diesen AGB und dem Beratungsvertrag sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners gestattet.